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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Centhree Advanced Mobility GmbH · Große Elbstraße 145 e, 22767 Hamburg

für die Plattform cenya

Stand: 27. März 2026

§1Geltungsbereich

1.1

Unsere nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen" genannt) gelten für alle zwischen der Centhree Advanced Mobility GmbH (nachfolgend „Centhree", „wir" bzw. „uns" genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, soweit der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Registrierung und im Rahmen seiner Bestellung auf der Internetseite www.cenya.de, dass er Verbraucher ist und dass der Zweck der von ihm bestellten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.2

Diese Bedingungen gelten ausschließlich und für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen Centhree und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten Centhree nicht, es sei denn, Centhree stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie Centhree in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder dass Centhree Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringt oder Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.

1.3

Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

§2Vertragsschluss; Leistungsumfang von Centhree

2.1

Die Präsentation und Bewerbung der von Centhree angebotenen Leistungen auf der Internetseite www.cenya.de erfolgt unverbindlich und stellt insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung dieser Leistungen dar. Es handelt sich hierbei lediglich um die Einladung an den Auftraggeber, selbst ein Angebot abzugeben.

2.2

Der Auftraggeber kann auf der Internetseite www.cenya.de aus dem Leistungsspektrum von Centhree Leistungen auswählen. Der Auftraggeber gibt zunächst sein Fahrzeugmodell ein (Marke, Baujahr, Kilometerstand, amtliches Kennzeichen) und wählt sodann aus dem Angebot von Centhree die von ihm gewünschten Leistungen aus. Zusätzlich wählt der Auftraggeber ein Abholzeitfenster (Datum, Uhrzeit) aus und gibt die Abholadresse ein. Schließlich wählt der Auftraggeber eine Zahlungsart aus (vgl. § 8 unten). Der Auftraggeber erteilt nach Eingabe der vorgenannten Daten seine Bestellung sodann durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen". Vor Abschicken der Bestellung kann der Auftraggeber die von ihm eingegebenen Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Auftraggeber durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren" diese Bedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.

2.3

Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Kauf der betreffenden Leistung. Centhree wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung (per E-Mail) über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

2.4

Das Angebot gilt erst als von Centhree angenommen, sobald Centhree gegenüber dem Auftraggeber (per E-Mail) die Annahme erklärt. In dieser Annahmeerklärung oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Leistungserbringung, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Auftraggeber von Centhree auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

2.5

Centhree schuldet gegenüber dem Auftraggeber die Erbringung nur derjenigen Leistungen, die im jeweiligen Einzelvertrag explizit beschrieben sind. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert, ergänzt oder konkretisiert werden (§ 6).

2.6

Der Auftraggeber erkennt an, dass Centhree bei der Leistungserbringung Fremdprodukte (Reifen, Schmierstoffe, etc.) einsetzt bzw. verwendet und es sich hierbei um Identteile handelt, d.h. um Ersatzteile, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie bau- und funktionsgleich mit denen des Originalherstellers sind. Alle zu den Identteilen getroffenen Aussagen stammen von dem jeweiligen Hersteller; Centhree trifft hierzu keine eigenen Aussagen. Die Einsetzbarkeit der verwendeten Produkte und erbrachten Leistungen beim Auftraggeber gewährleistet Centhree nur soweit, wie Centhree dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt hat.

2.7

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Centhree nicht dafür verantwortlich, dass die Leistungen für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Auftraggebers erfüllen.

§3Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts

3.1

Verbrauchern steht bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das allerdings bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlischt.

3.2

Das Widerrufsrecht des Auftraggebers erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn Centhree mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Erbringung der beauftragten Leistungen vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt, mit der vollständigen Erbringung der beauftragten Dienstleistung. Die erforderliche Zustimmung erteilt der Auftraggeber durch Klicken auf den Button „Ich stimme zu, dass Centhree mit der Ausführung der beauftragten Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätige, dass mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt". Erst nach Anklicken dieses Buttons kann der Auftraggeber seine Bestellung abgeben (siehe Ziff. 2.2 oben).

§4Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1

Der Auftraggeber steht gegenüber Centhree dafür ein, dass das von ihm an Centhree zwecks Leistungserbringung übergebene Fahrzeug betriebssicher sowie ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, Centhree bei Auftragserteilung ausdrücklich hierauf hinzuweisen. Außerdem muss das von ihm an Centhree zwecks Leistungserbringung übergebene Fahrzeug ausreichend betankt bzw. aufgeladen sein.

4.2

Der Auftraggeber gewährleistet überdies, dass er während der Leistungserbringung (von der Abholung des Fahrzeugs bis zur Rückgabe des Fahrzeugs) erreichbar ist. Er wird hierfür zu Vertragsbeginn eine Telefon-/Mobilnummer gegenüber Centhree mitteilen und sicherstellen, dass insbesondere kurzfristige Entscheidungen im Rahmen der Leistungserbringung getroffen werden können.

4.3

Der Auftraggeber übernimmt alle in den obigen Absätzen 4.1 und 4.2 genannten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen als eigene wesentliche Vertragspflicht.

§5Leistungsfristen; Stornierung; No-Show; Verzug

5.1

Für die von Centhree zu erbringenden Leistungen sind die mit dem Auftraggeber vereinbarten Termine und Fristen maßgeblich. Diese Termine und Fristen sind für beide Parteien verbindlich und können nur in gemeinsamem Einvernehmen bzw. nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geändert werden.

5.2

Centhree übernimmt keine Haftung für eine verspätete Leistungserbringung, die in den Verantwortungsbereich von Dritten (Reifenhersteller, etc.) fällt, und die Centhree nicht zu vertreten hat. Centhree übernimmt insbesondere kein Beschaffungsrisiko.

5.3

Stellt Centhree im Rahmen der Leistungserbringung fest, dass das vom Auftraggeber übergebene Fahrzeug nicht betriebssicher oder nicht ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist, ist Centhree berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder endgültig abzulehnen. Hieraus kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten. Centhree hat allerdings Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wenn der Auftraggeber die o.g. Umstände zu vertreten hat.

5.4

Falls Centhree erkennt, dass ein verbindlich festgelegter Termin nicht eingehalten werden kann, wird Centhree den Auftraggeber unter den hinterlegten Kontaktdaten unverzüglich hierüber und über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren.

5.5

Wird ein verbindlich festgelegter Termin aus Gründen überschritten, die Centhree allein und unmittelbar zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber Centhree zunächst schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 8 Tage beträgt, zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät Centhree in Verzug.

5.6

Centhree haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt der Beauftragung der betroffenen Leistung nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Stau, Unwetter, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die Centhree nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Centhree die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Centhree zum Rücktritt vom konkreten Einzelvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Centhree vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten.

5.7

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit für Centhree, insbesondere gerät Centhree nicht in Verzug.

5.8

Der Auftraggeber hat das Recht, bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung seinen Auftrag kostenfrei zu stornieren. Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung, ist Centhree berechtigt, 80 % des vereinbarten Preises gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine beauftragte Leistung nicht in Anspruch nimmt, ohne diese vorher zu stornieren („No-Show").

§6Änderungen des Leistungsumfangs; Terminänderungen

6.1

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder der vereinbarten Leistungszeit kann der Auftraggeber im Vorfeld der Leistungserbringung jederzeit anregen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungswünsche besteht jedoch nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung der entsprechenden Änderung verständigt haben.

§7Concierge-Service; Ersatzwagen

7.1

Centhree übernimmt im Rahmen seines Concierge-Services die Abholung des vertragsgegenständlichen Fahrzeugs beim Auftraggeber am vereinbarten Abholort und die Rückgabe am gleichen Ort nach erfolgter Leistungserbringung.

7.2

Hierfür wird der Auftraggeber rechtzeitig den genauen Abholort (Straße, Hausnummer, Ort, ggf. örtliche Besonderheiten) mitteilen und sicherstellen, dass der Abholort frei befahrbar ist. Das Abhol- und Rückgabezeitfenster werden Centhree und der Auftraggeber gesondert miteinander vereinbaren.

7.3

Bei Abholung und bei Rückgabe des vertragsgegenständlichen Fahrzeugs erfolgt eine detaillierte Zustandsdokumentation (Kilometerstand, eventuelle Vorschäden, etc., plus Dokumentation per Foto oder Video) durch Centhree; der Auftraggeber bestätigt die aufgenommene Zustandsdokumentation jeweils mit seiner Unterschrift.

7.4

Centhree stellt dem Auftraggeber im Rahmen seines Concierge-Services für die Dauer der Leistungserbringung unentgeltlich einen Ersatzwagen zur Verfügung. Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Ersatzwagens (Marke, Fahrzeugtyp, etc.) besteht nicht.

7.5

Bei Überlassung und bei Rücknahme des Ersatzwagens erfolgt eine detaillierte Zustandsdokumentation (Kilometerstand, Tank-/Ladestand, eventuelle Vorschäden, etc., plus Dokumentation per Foto oder Video) durch Centhree; der Auftraggeber bestätigt die aufgenommene Zustandsdokumentation jeweils mit seiner Unterschrift.

7.6

Der Ersatzwagen darf ausschließlich vom Auftraggeber genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

7.7

Es wird eine maximale Fahrleistung von 100 km während der Überlassungsdauer vereinbart. Mehrkilometer sind vom Auftraggeber mit 0,40 EUR pro Mehrkilometer zu vergüten.

7.8

Der Auftraggeber sichert gegenüber Centhree zu, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, und wird das bei Übergabe des Ersatzwagens gegenüber Centhree nachweisen.

7.9

Die Nutzung des Ersatzwagens ist ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Eine Nutzung im Ausland ist nicht gestattet.

7.10

Die Nutzung des Ersatzwagens zu gewerblichen Zwecken ist untersagt. Eine Nutzung des Ersatzwagens zu besonders risikobehafteten Zwecken (Motorsportveranstaltungen, o. Ä.) ist untersagt.

7.11

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Ersatzwagen sorgfältig zu behandeln. Für alle Schäden am Ersatzwagen, die der Auftraggeber schuldhaft verursacht, haftet er gegenüber Centhree nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

7.12

Der Auftraggeber wird bei Nutzung des Ersatzwagens alle gesetzlichen Vorschriften beachten, insbesondere die Vorschriften der StVO und des StVG.

7.13

Der Ersatzwagen ist nach Beendigung der Nutzung in ordnungsgemäßem Zustand sowie vollständig betankt bzw. aufgeladen an Centhree zurückzugeben.

7.14

Der Ersatzwagen ist Haftpflicht- und Vollkasko-versichert. Die Selbstbeteiligung des Auftraggebers im Schadensfall beträgt 500 EUR.

7.15

Wenn der Auftraggeber den Ersatzwagen nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt an Centhree übergibt und er dies zu vertreten hat, haftet er für die Schäden (Nutzungsausfall, o. Ä.), die Centhree hierdurch entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

§8Preise; Zahlungsbedingungen

8.1

Für die vertraglich vereinbarten Leistungen schuldet der Auftraggeber gegenüber Centhree den vereinbarten Preis. Alle auf der Internetseite www.cenya.de angegebenen Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

8.2

Die Abrechnung des geschuldeten Preises durch Centhree erfolgt unmittelbar mit Vertragsschluss (Fälligkeit). Centhree wird die Annahme der Bestellung und damit den Vertragsschluss erst und nur dann gegenüber dem Auftraggeber bestätigen, wenn dieser seine Zahlungspflichten vollständig erfüllt hat.

8.3

Der Auftraggeber kann per Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder Apple bzw. Google Pay sowie weiteren auf der Plattform angebotenen Zahlungsmethoden bezahlen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Dienstleister Stripe Payments Europe Ltd. (Dublin) („Stripe"). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Stripe. Centhree übernimmt keinerlei Verantwortung für die von Stripe angebotenen und erbrachten Zahlungsdienstleistungen.

§9Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

9.1

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von Centhree aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass Centhree fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Leistungen bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§10Gewährleistung

10.1

Centhree haftet für Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Produkte und für die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre und beginnt mit der Rückgabe des vertragsgegenständlichen Fahrzeugs an den Auftraggeber.

§11Haftung

11.1

Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die Centhree schriftlich für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat, oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haftet Centhree dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen Centhree und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.

11.2

Auf Schadensersatz haftet Centhree – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.3

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von Centhree auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

11.4

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist die Haftung von Centhree ausgeschlossen.

11.5

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Centhree nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

11.6

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.

§12Datenverarbeitung

12.1

Centhree erhebt, nutzt und verarbeitet die vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten des Kunden, insbesondere dessen Kontaktdaten, zum Zwecke der Vertragsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1b) DSGVO. Details können der Datenschutzerklärung unter www.cenya.de/de/privacy entnommen werden.

§13Schutzrechte; Urheberrechte

13.1

Sämtliche Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Unternehmenskennzeichenrechte, oder sonstige Kennzeichen und Know-how, soweit vorhanden, stehen allein Centhree zu und gehören allein Centhree. An Angeboten, Entwürfen, Konzepten, Kalkulationen und anderen Unterlagen behält sich Centhree das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Centhree zugänglich gemacht werden.

§14Schlussbestimmungen

14.1

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Centhree und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

14.2

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.3

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

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